Vertragsanpassung bei Minijobbern notwendig
Einkommensgrenze könnte 2019 überschritten werden
Seit dem 01. Januar 2019 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn. Und der liegt um 35 Cent über dem von diesem Jahr. Wer Minijobber beschäftigt, muss also aufpassen, denn diese dürfen nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Deshalb sollten die Arbeitsverträge angepasst werden, denn die Mindestlohnänderung hat für einige Minijobber eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Folge, damit die Verdienstgrenze einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschritten wird.
Bisher lag der Mindestlohn bei 8,84 Euro. Minijobber konnten pro Monat also 50,9 Stunden (8,84 Euro x 50,9 = 449,96 Euro) arbeiten. Nun würde sich die zulässige Stundenzahl auf 48,9 Stunden reduzieren.
Die Gewerkschaften warnen: Bei Missachtung droht eine empfindliche Strafe. Der Verstoß gegen die Mindestlohnpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Sollten durch den Mindestlohnverstoß vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden, handelt es sich sogar um einen Straftatbestand. Das kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren führen (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren) oder mit einer Geldstrafe belangt werden.
In Deutschland ist übrigens der Zoll zuständig für die Kontrolle des Mindestlohns. Und der kann dafür Mitarbeiter befragen, Lohnunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen prüfen. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen und diese Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren.




