Stellungnahme Confera Consulting
Am 01.01.2020 trat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften“ in Kraft. Darin werden unter anderem die Anforderungen an einen steuerfreien Sachbezug neu definiert.
Bisher war es möglich zweckgebunden Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen auch im Rahmen der Steuerfreigrenze von 44 Euro als Sachbezug zu behandeln. Dies fällt nun weg.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind nachträgliche Kostenerstattungen, zweckgebundene Geldleistungen und andere Geldsurrogate keine steuerfreien Sachbezüge mehr. Zudem dürfen Sachbezüge nur noch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Für Gutscheine und Geldkarten gilt eine neue Regelung. Gutscheine und Geldkarten sind nur noch ein steuerfreier Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des §2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Dieser Paragraph fordert unter anderem, dass die Geldkarten oder Gutscheine nur noch im Inland einsetzbar sein dürfen. Damit soll die deutsche Wirtschaft gefördert werden, ohne die Freiheit der Karten zu sehr zu beschränken.
Alle namhaften Kartenherausgeber haben die Beschränkung auf Deutschland bereits technisch umgesetzt. Das bedeutet, dass alle Sachbezugslösungen ab 01.01.2020 auf den Einsatz in Deutschland begrenzt sind. Eine Zahlung im Ausland ist nicht mehr möglich.
Für Onlineshops gilt das Land in welchem die Rechnungsstellung erfolgt.
Durch die Gesetzesänderung ist sehr viel Unsicherheit entstanden und zahlreiche Kartenanbieter verbreiten unterschiedliche „Auskünfte zur Rechtssicherheit der jeweiligen Karten“. Bitte beachten Sie, dass weder Kartenanbieter noch private Wirtschaftsprüfungsgesellschaften rechtsverbindliche Aussagen zu Steuerfragen treffen können. Im Zweifelsfall klären Sie den Sachverhalt bitte mit ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Gerne stellen wir Ihnen bei Bedarf auch Partner aus unserem Netzwerk zur Verfügung.
Wir erwarten auch noch ein Klarstellungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Sobald dieses vorliegt, werden wir es Ihnen natürlich gerne zur Verfügung stellen.
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