Neue Vorschriften für Azubis und Ausbilder
Seit dem 1. Januar ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft. Es regelt nicht nur die neue Mindestvergütung für Azubis, sondern auch noch weitere Punkte.
1. Nach der Berufsschule frei für alle Azubis
Bislang galt: Dauert ein Berufsschultag mehr als 3 Stunden und 45 Minuten durften Azubis unter 18 Jahren nach Hause gehen. Volljährige Azubis hingegen mussten für den Rest des Tages im Betrieb arbeiten. Das hat sich nun geändert: Auch ältere Azubis dürfen nach der Berufsschule nach Hause.
2. Mehr Möglichkeiten für die Teilzeitausbildung
Das Berufsbildungsgesetz erweitert die Möglichkeit, Ausbildungen in Teilzeit zu absolvieren. Musste früher ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen – zum Beispiel, weil ein minderjähriges Kind zu betreuen ist – gilt diese Einschränkung nicht mehr.
Teilzeitausbildung bedeutet, dass der Azubi eine Wochenstundenzahl von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle arbeitet. Die Ausbildung verlängert sich dadurch entsprechend, maximal aber um das Anderthalbfache der üblichen Dauer. Möglich ist auch, nur einen Teil der Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, den Rest in Vollzeit.
3. Übernahme der Kosten für Fachliteratur
Paragraf 14 regelt die Pflichten der Ausbilder. Neu ist hier, dass die Betriebe die Kosten für Fachliteratur zu tragen haben. Die Aufwendungen dafür, die der Ausbildung dienen und in einem klaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, können als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Dafür sei es wichtig, dass die Quittungen für gekaufte Fachliteratur den Titel und den Autor des gekauften Buches enthalten.
Quelle: handwerk.com




