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27 Januar 2017

Keine Künstlersozialabgabe bei Aufträgen an e-masters

Aufgrund der betrieblichen Künstlersozialabgabe müssen sich an den Beiträgen zur Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten alle Unternehmen beteiligen, die deren künstlerische/publizistische Leistungen für betriebliche Belange beanspruchen - etwa zur Erstellung von Webseiten oder Broschüren.

Zu den Künstlern zählen auch Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung. Voraussetzung: Sie erzielen aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen, beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer und sind nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit.

Bei einem Auftrag an eine GmbH - hierzu zählt auch Ihre e-masters Kooperation, unterliegt das beauftragende Unternehmen nicht der Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe. Denn die Abgabepflicht knüpft daran an, ob ein künstlerischer und publizistischer Auftrag an eine natürliche Person vergeben wird.

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