Gesetzesänderung bei Zeiterfassung
Durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2015 kommt mit der Einführung des Mindestlohns in vielen Branchen ebenfalls die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten.
So müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit nun auch von Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen gemäß § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erfassen und dokumentieren. Dabei reicht es nicht aus, nur die Stundenanzahl aufzunehmen, sondern es müssen die Arbeitszeiten lückenlos mit Anfangs- und Endzeiten sowie auch deren Dauer erfasst werden – somit einschließlich der Pausen. Zudem muss die Erfassung zeitnah zur geleisteten Arbeit erfolgen.
Mehrarbeit entgegenwirken
Die Form der Zeiterfassung wurde vom Gesetzgeber mit der Verabschiedung des neuen Mindestlohngesetzes MiLoG zwar nicht vorgeschrieben, allerdings ist eine zeitsparende, komfortable und sichere elektronische Variante der Erfassung auf Stundenzetteln und der mühsamen, ungenauen und mit hohem Zeitaufwand verbundenen Weiterverarbeitung vorzuziehen.
Lückenlose, rechtssichere Erfassung
Mit einer flexibel skalierbaren Planungs- und Zeiterfassungssoftware erhalten Sie Planungstools für Mitarbeiter und Ressourcen. Solche Software verfügt über Schnittstellen zu allen gängigen Lohn- und Kalkulationsprogrammen. Separates Einpflegen und langwierige händische Berechnungen werden überflüssig, was Arbeitszeit im gewerblichen und kaufmännischen Bereich einspart und automatisch den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß des neuen Mindestlohngesetzes MiLoG Genüge trägt.
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