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12 August 2019

E-Dienstfahrzeuge werden attraktiver

Die Bundesregierung weitet die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität aus

Am 31. Juli 2019 verabschiedete das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität. Um die umweltfreundliche Mobilität für Unternehmen attraktiver zu gestalten, wurden unter anderem folgende Regelungen vorgesehen:

1. Lieferfahrzeuge: Zusätzlich zur regulären Abschreibung, wird für rein elektrische Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.

2. Firmenwagen: Seit dem 01. Januar 2019 wird bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs halbiert. Diese Maßnahme war vorerst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.

3. Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.

4. Steuerfreies Job-Ticket und Einführung einer Pauschalbesteuerung für Job-Tickets
Öffentliche Verkehrsmittel sollen noch stärker genutzt werden. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein entsprechendes Ticket oder leistet er dafür Zuschüsse, bleiben diese Vorteile seit 2019 steuerfrei.

5. Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen
Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert.

6. Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder
Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

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