14 Januar 2019

Dienstfahrrad: Kein geldwerter Vorteil

Ab 2019 gilt eine neue Steuerfreiheit, von der die meisten Radfahrer mit Dienstrad allerdings nicht profitieren werden

Eine Steuerbefreiung für Dienstfahrräder gilt erst, wenn der Arbeitgeber das Dienstrad zusätzlich zum Arbeitslohn bezahlt. Ansonsten müssen berufliche Radfahrer bei der bekannten Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regel bleiben.

War es bislang so, dass Dienstfahrräder damit Dienstwagen grundsätzlich gleichgestellt waren, ändert sich das ab dem Jahresbeginn 2019 für die E-Varianten, also E-Autos und E-Bikes. Denn das neue Steuerprivileg für Dienstwagen mit Elektro- und Hybridantrieb gilt nicht für die klassischen elektrisch betriebenen Fahrräder. Einzig die kleine Gruppe der S-Pedelec-Fahrer (Motorunterstützung bis 45 km/h) profitiert ab 2019.

Die steuerlichen Erleichterungen sehen wie folgt aus: Statt mit einem Prozent des Listenpreises müssen Dienstwagen für die Privatnutzung künftig nur noch mit einem halben Prozent als geldwerten Vorteil versteuert werden. Wer statt einem Dienstwagen ein Dienstfahrrad auch für private Fahrten nutzt, muss es aber weiterhin mit einem Prozent versteuern.

Gegenüber den Firmenwagen gibt es dennoch Vorteile, denn der Weg zur Arbeit muss nicht mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer zusätzlich versteuert werden. Voraussetzung: Die Räder fahren nicht schneller als 25 Stundenkilometer, was bei einem E-Bike allerdings durchaus der Fall sein kann.


Quelle: <link https: www.deutsche-handwerks-zeitung.de dienstfahrzeug-steuervorteil-auch-fuer-radfahrer>www.deutsche-handwerks-zeitung.de/dienstfahrzeug-steuervorteil-auch-fuer-radfahrer/150/3098/221771

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