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25 März 2019

Das neue Verpackungsgesetz gilt auch für Handwerker, die Verpackungen befüllen und in Verkehr bringen

Wer gegen das Verpackungsgesetz verstößt, dem drohen hohe Bußgelder

Das seit dem 1. Januar 2019 geltende neue Verpackungsgesetz soll für mehr Recycling und für mehr Transparenz im Markt sorgen. Alle Betriebe, die Verpackungen befüllen und in Umlauf bringen, müssen sich beim Verpackungsregister Lucid registrieren und sich an einem dualen System beteiligen. Auch wer Waren versendet, unterliegt der Registrierungspflicht.

Wer schon vorher unter den Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung fiel, muss sich nun nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) richten. Neu sind die Registrierungspflicht und die Angabe zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen im <link https: www.verpackungsregister.org _blank external-link-new-window lucid>Verpackungsregister Lucid.

Serviceverpackungen können weiterhin vorlizensiert gekauft werden. Die Registrierung und weitere Pflichten übernimmt dann der Anbieter der Verpackung. Lucid ist öffentlich einsehbar – von Kunden und Mitbewerbern. Verstöße gegen das Gesetz werden mit Geldbußen und Vertriebsverbot abgestraft. Zudem könnte ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen.

Wer muss sich registrieren?

Wer erstmals eine mit Ware befüllte sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackung gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss seit Januar 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Das gilt unabhängig von der Anzahl der Verpackungen oder der Unternehmensgröße. Bedingung ist, dass die Verpackungen beim privaten Haushalt oder einer gleichgestellten Anfallstellen (beispielsweise Hotels oder Krankenhäuser) als Abfall anfallen. Irritierenderweise werden diejenigen, die eine Verpackung befüllen, im Gesetz Hersteller genannt.

Die Datenmeldung muss übrigens persönlich vorgenommen werden und darf nicht über Dritte erfolgen.

Auch Elektro-Fachbetriebe sind betrofffen

Hier gilt das insbesondere für Serviceverpackungen, die dem Kunden mitgegeben werden – wie etwa Tragetaschen. Systembeteiligungspflichtig sind aber auch Verkaufs- und Versandverpackungen. Das gilt z. B. für Installateure, die beim Großhandel einkaufen, und kleinere Gebinde an Kunden verschicken. Achtung: Jemand, der vorverpackte Ware verschickt, muss prüfen, ob der Hersteller dieser Verpackung in Lucid registriert ist, sonst darf er die Ware nicht vertreiben.

Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf ihrer Internetseite (<link http: www.verpackungsregister.org _blank external-link-new-window>www.verpackungsregister.org) einen Katalog zur Systembeteiligungspflicht veröffentlicht, wo jeder überprüfen kann, ob die eigenen Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Im Zweifelsfall kann auch ein Antrag an die Zentrale Stelle gestellt werden, um die Verpackungen einzustufen. Weitere Informationen, etwa zum kostenfreien Registrierungsvorgang, sind dort abrufbar.

Informationen zum VerpackG gibt es <link file:26404 _blank download verpackg>HIER.

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