Bauabzugssteuer: Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen
Viele Freistellungen für Bauleistungen verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit
Unternehmer, die an Kunden Freistellungsbescheinigungen des Finanzamts zur Bauabzugssteuer ausgehändigt haben, sollten schnellstmöglich prüfen, ob diese noch gültig sind. Ansonsten werden bei der Begleichung von Rechnungen im Januar 15 Prozent Bauabzugssteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt (Geltungsdauer in aller Regel drei Jahre). Das gilt ebenso für eine Zahlung mittels Aufrechnung.
Betroffen sein können auch Elektro-Fachbetriebe, die Bauleistungen – die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen – erbringen und ihren Kunden (Unternehmer gemäß § 2 UStG oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 EStG) deshalb eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes zur Bauabzugssteuer ausgehändigt haben.
Umgekehrt empfiehlt der ZVEH den Unternehmen der E-Handwerke, die Bauleistungen in Auftrag gegeben haben, ebenfalls zu prüfen, ob die vom Auftragnehmer ausgehändigte Freistellungsbescheinigung weiterhin gültig ist. Zur Klärung von Detailfragen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.




