Probezeit in der Ausbildung: Was gibt es zu beachten?
Die Probezeit in der Ausbildung ist eine gegenseitige Kennlernphase und bringt für beide Parteien Vorteile mit sich. Lesen Sie sieben Fakten für Ausbildungsbetriebe.
1. Welche Vorteile bietet eine Probezeit?
Die Probezeit bietet grundsätzlich für beide Seiten Vorteile. Arbeitgeber können sich von dem Azubi ein genaues Bild machen und prüfen, ob der Lehrling ins Team passt oder die beruflichen Grundanforderungen erfüllt. Der Azubi kann die Zeit seinerseits nutzen, um herauszufinden, ob der Beruf und der Ausbildungsbetrieb den eigenen Vorstellungen entsprechen.
2. Probezeit und Probearbeiten – wo liegt der Unterschied?
Bei der Probezeitbesteht vom ersten Tag an Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Schließlich erbringt der Azubi eine Leistung für seinen Arbeitgeber. Anders ist es beim Probearbeiten: Hier darf der potenzielle Lehrling mitwirken, bekommt vom Unternehmen aber maximal eine Aufwandsentschädigung, wie eine Fahrkarte.
3. Muss eine Probezeit überhaupt stattfinden?
Es kommt darauf an. Beginnt ein Geselle nach der Lehre ein Arbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsbetrieb oder einem anderen Unternehmen, besteht keine Verpflichtung einer Probezeit. Allerdings kann der Arbeitgeber nach Übernahme des Lehrlings eine erneute Probezeit von bis zu sechs Monaten im Arbeitsvertrag ansetzen.
4.Wie lange hat man Probezeit in der Ausbildung?
Die maximale Probezeit für Azubis beträgt nach § 20 BBiG vier Monate, als Minimum ist eine einmonatige Probezeit vorgeschrieben. Verlängert werden kann die maximale Probezeit ohne weiteres nicht. Ausnahmen gelten dann, wenn der oder die Auszubildende während der Probezeit längere Zeit krank wird oder in Mutterschutz/Elternzeit geht.
5. Dürfen Azubis während der Probezeit Urlaub nehmen?
Nach dem Berufsbildungsgesetz hat der Azubi erst nach einer Wartefrist von sechs Monaten Anspruch auf Urlaub. Für die Praxis bedeuten die Regeln des Bundesurlaubsgesetzes, dass der Ausbildungsbetrieb seinem Auszubildenden in den ersten sechs Monaten keinen Urlaub gewähren muss – aber freiwillig tun kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr erreicht werden.
6. Schützt Krankheit während der Probezeit vor Kündigung?
Im Normalfall kann ein Azubi wegen einer Krankheit oder sich häufender Krankheitstage innerhalb der Probezeit fristlos gekündigt werden, ohne dass dies vom Arbeitgeber als Grund angegeben werden muss. Eine Kündigung kann vom Ausbildungsbetrieb auch dann ausgesprochen werden, wenn der Azubi noch krankgeschrieben ist. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Menschen mit Schwerbehinderungen.
7. Was gibt es bei einer Kündigung während der Probezeit zu beachten?
Während der Probezeit kann sowohl der Azubi als auch der Ausbildungsbetrieb den bestehenden Arbeitsvertrag fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen. Wichtig ist, dass die Kündigung während des Probezeitraums und schriftlich erfolgt.
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