Irreführende Werbung: Riskante Aufmerksamkeit um jeden Preis
Falsche Behauptungen in einer Werbeanzeige können zu empfindlichen Strafen führen. Außerdem schaden sie dem Image eines Handwerksbetriebs.
Egal, ob beim Werbeclip auf Instagram, dem Banner auf deiner Homepage oder der Anzeige in der Tageszeitung: Bei jeder Werbung für deinen Handwerksbetrieb, geht es darum, Aufmerksamkeit zu erzeugen und potenzielle Kunden neugierig zu machen. Besonders gut gelingt das mit griffigen Werbeaussagen, die deine Stärken betonen und deinen Betrieb von der Konkurrenz abgrenzen. Damit das gelingt, kannst du durchaus kreativ werden. Trotzdem gilt auch in der Werbung: Die Fakten müssen stimmen, sonst geht die Sache nach hinten los. Irreführende Werbung sorgt für enttäuschte Kunden und ist sogar strafbar. Einige Beispiele:
Nicht nachvollziehbare Spitzenstellung: Wenn du damit wirbst, die Nummer eins zu sein, solltest du dir deiner Sacher sicher sein. Behauptungen wie „Der größte Elektrofachbetrieb Hannovers“ oder „Der zuverlässigste SHK-Spezialist Norddeutschlands“ hören sich zwar gut an, erlaubt sind solche Aussagen aber nur dann, wenn sie sich anhand objektiver Kriterien überprüfen lassen.
Falscher Standort: Gerade Betriebe, die vor allem im Internet um Kunden werben, nehmen es mit dem Sitz ihrer Firma manchmal nicht so genau. Der Hintergedanke: Kunden entscheiden sich tendenziell häufiger für Handwerker aus der Region. Mit einer falschen Ortsangabe auf der Homepage wird so der Eindruck erweckt, es handele sich um einen örtlichen Betrieb und der Kreis derjenigen, die auf die Anzeige aufmerksam werden, wächst. Erlaubt ist das nicht. Wenn du beispielsweise mit „SHK-Betrieb Hannover - Bremen - Braunschweig“ wirbst, musst du auch tatsächlich in allen drei Städten mit deiner Firma vertreten sein.
Blickfangwerbung: „20 Prozent Rabatt auf jede Heizungswartung.“ Ein solches Versprechen in einer Werbeanzeige klingt zunächst eindeutig. Wenn sich dann aber irgendwo in der Anzeige doch ein kleines Sternchen versteckt und darauf hinweist, dass dieses Angebot nur für Stammkunden gilt, handelt es sich um irreführende Werbung. Bei einer so genannten Blickfangwerbung hofft der Betrieb, dass sich die Kunden die Anzeige nur oberflächlich anschauen. Gerichte haben jedoch entschieden, dass das verboten ist.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Aussagen wie „Bei uns gibt es zwei Jahre Gewährleistung auf unsere Arbeit“ sind zwar grundsätzlich richtig. Weil die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung aber eben genau zwei Jahre beträgt, kann bei den Kunden der Eindruck entstehen, bei diesem Angebot handele es sich um einen Vorteil, den andere Betriebe nicht bieten.
Grundlage für diese Regeln und Verbote ist das sogenannte „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“. Hier ist festgelegt, dass jede werbende Aussage eindeutig, wahr und im Zweifel auch beweisbar sein muss. Demnach sind also nicht nur falsche, sondern auch unvollständige Aussagen verboten – nämlich dann, wenn sie bewusst so formuliert sind, dass Kunden gar nicht anders können, als sie falsch zu verstehen. Irreführende Werbung ist keine Kleinigkeit. Wenn es hart auf hart kommt, droht eine Geldstrafe und in besonders schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Wesentlich häufiger sind allerdings Abmahnungen durch die Konkurrenz. In solchen Fällen ärgert sich ein anderer Betrieb über die irreführende Werbung und sorgt so dafür, dass die Werbemaßnahmen eingestellt werden müssen.
Irreführende Werbung geht meist nach hinten los
Unabhängig von den gesetzlichen Strafen schaden irreführende Werbeanzeigen auch dem Image deines Handwerksbetriebs. Denn spätestens, wenn es zum Auftrag kommt, fällt dem Kunden auf, dass du mit falschen Tatsachen geworben hast. Die Konsequenz: Jede Menge Ärger. Nicht nur der direkt betroffene Kunde wird sich in Zukunft nicht mehr für deinen Betrieb entscheiden. Vermutlich wird er auch Freunden, Nachbarn und Kollegen von seinen schlechten Erfahrungen berichten. Unterm Strich kennt irreführende Werbung also nur Verlierer.
e-masters Social Media-Service