14 Januar 2019

Das dritte Geschlecht und die Stellenanzeigen

Benachteiligungsverbot des dritten Geschlechts: Wie genau müssen Stellenausschreibungen jetzt aussehen?

Bereits im November 2017 erkannte das Bundesverfassungsgericht das dritte Geschlecht an. Seit dem 01.01.2019 wird das dritte Geschlecht nun auch im Personalregister geführt.

Anerkannt wurde diese neue Regelung, um eine mögliche Diskriminierung des dritten Geschlechts vorzubeugen. In der Rechtspraxis bedeutet dies beispielsweise, dass Stellenanzeigen nicht mehr nur den Klammerzusatz (m/w) führen, sondern um das Kürzel „div.“ oder „int.“ erweitert werden sollten.

Das kann zum Beispiel so aussehen: Projektleiter (m/w/d) oder Kaufmännischer Angestellter (m/w/d)

Wofür steht denn nun das D? Das dritte Geschlecht bezieht sich auf Menschen, die Merkmale sowohl des männlichen als auch des weiblichen Geschlechts aufweisen. Diese Personen werden auch als Intersexuelle bezeichnet.

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