13 Mai 2020

Urlaub und Überstunden in Zeiten der Kurzarbeit

Was Unternehmer in Zeiten des Lockdowns arbeitsrechtlich beachten sollten

Am 15. März 2020 traf das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld in Kraft. Demnach können Unternehmen rückwirkend zum 01. März bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeit anmelden, wenn mindesten zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfällen betroffen sind.

Außerdem neu:

  • Vor der Zahlung des Kurzarbeitergelds müssen keine Minusstunden aufgebaut werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer können erstmals Kurzarbeitergeld beziehen. Im Gegensatz zu geringfügig Beschäftigten, die weiterhin kein Kurzarbeitergeld beziehen können.
  • Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig oder teilweise erstattet.

 

Sind Überstunden während der Kurzarbeit möglich?

Wird in einem Betrieb Kurzarbeit angemeldet, muss nachweisbar weniger gearbeitet werden. Setzt ein Betrieb beispielsweise die Arbeitszeit auf 50 Prozent herunter, dürfen also keine Überstunden geleistet werden, so dass in Summe dann doch 70 Prozent gearbeitet wird. Entscheidend ist letztendlich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, die nicht überschritten werden darf.

Kann ich meine Mitarbeiter während der Kurzarbeit kündigen?

Die Kündigung eines Arbeitnehmers in der Zeit der Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich. Es kann sowohl betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt gekündigt werden. Dabei gelten die Kündigungsfristen wie im Arbeitsvertrag vereinbart. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 KSchG).

Doch es gibt eine Besonderheit zu beachten: Wird während der Kurzarbeit die Kündigung ausgesprochen, – egal ob vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer – ist ab diesem Zeitpunkt diesem Mitarbeiter wieder das volle Gehalt zu zahlen. Das heißt in der Regel, Kurzarbeit ist für diesen Mitarbeiter vorbei und es zählt wieder die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Wie sieht es mit dem Jahresurlaub aus?

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Urlaub und Kurzarbeit ist von der deutschen Rechtsprechung noch nicht umgesetzt.

Der EuGH entschied 2018, dass sich durch Kurzarbeit der Mindestjahresurlaub eines Arbeitnehmers reduzieren kann, nicht jedoch das Urlaubsentgelt. Es sei zulässig, den Urlaubsanspruch entsprechend der reduzierten Arbeitszeit zu kürzen. Demnach hänge die Dauer des Jahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab.

Wie schon vor Corona darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter in der Krise nicht einfach in Urlaub schicken. Es sei denn, er legt Betriebsurlaub fest.

Urlaub, der vor der Kurzarbeit genehmigt wurde, darf nur in Ausnahmefällen wieder gestrichen werden.

Mehr zum Thema Kurzarbeit erfahren Sie in diesem Artikel.

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de

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