Das Aus der Glühlampe
Nachdem die EU im September 2009 zunächst alle Lampen mit mindestens 100 Watt Leistung verboten und in den Jahren danach die Verordnung auch auf die 75 und 60 Watt ausgedehnt hat, naht jetzt ab dem 1. September das langsame Ende der restlichen Glühlampenarten. Zwar sind somit alle Haushaltsglühlampen vom EU-Verbot betroffen, was aber nicht bedeutet, dass sie auch aus dem Handel sofort verschwinden müssen. Einzelhändler können noch ihre vorhandenen Vorräte abverkaufen.
Das Glühlampenverbot ist Teil der Ökodesign-Richtlinie der EU. Damit diese Richtlinie auch tatsächlich eingehalten wird, will z. B. das Land Berlin sieben neue Mitarbeiter einstellen. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) sucht im Auftrag des Berliner Abgeordnetenhaus "Arbeitsschutz-Aufsichtsbeamten". Die Beamten sollen den Handel kontrollieren. Dazu zählt, ob die Glühlampen mit der richtigen Energieeffizienzklasse ausgeschrieben sind.
Für Lampen mit klarem Glas, also Punktlichtquellen, gelten in Abhängigkeit von ihrer Leistungsaufnahme folgende Mindestanforderungen: ab September 2012: Energieeffizienzklasse C für alle (Glühlampen hatte Effizienzklasse E)
2014 wird die gesamte Regelung auf dem Prüfstand stehen, um die Erfahrungen auszuwerten und neue technische Entwicklungstrends zu berücksichtigen.
Ab September 2016: Energieeffizienzklasse B für alle; Ausnahmen für einige Halogenlampen mit Effizienzklasse C, für die es derzeit noch keinen geeigneten Ersatz gibt.
Halogenlampen (230 Volt) erreichen teilweise die Effizienzklasse C. Niedervolt-Halogenlampen werden nicht in Energieeffizienzklassen eingeteilt. Neben den Anforderungen an die Energieeffizienz gelten auch strengere Qualitätsanforderungen an die weiteren Betriebseigenschaften, wie die Lebensdauer, den Lichtstromrückgang, die Schaltfestigkeit, die Anlaufzeit (bis 60 % des Lichtstroms erreicht sind) sowie Anforderungen an die Produktinformationen auf Verpackungen und Katalogen.
Speziallampen, beispielsweise zur Verwendung in Kraftfahrzeugen, in der Fahrradbeleuchtung, in Kühlschränken, Backöfen oder der Medizin, sind von den Verboten nicht betroffen; ebenso Lampen besonders kleiner und großer Leistung (Lichtstrom unter 60 Lumen oder über 12.000 Lumen). Ebenfalls nicht betroffen sind Reflektorlampen, die einen gebündelten Lichtstrahl abgeben, da es zu diesen Lampen bisher keine ausreichend verbreiteten Alternativen gibt. Für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen gilt die EG-Verordnung 245/2009.